Insolvenzrecht – Ein schlechter Tausch

02.08.2010 | Experten dämpfen die Erwartungen von Mittelständlern an die geplante Insolvenzrechtsreform. Der Gesetzentwurf für das Prestigeprojekt von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wird noch nicht als großer Wurf für kleinere und mittlere Firmen bewertet. Der Hallenser Insolvenzverwalter Lucas Flöther etwa kritisiert, dass das Bundesjustizministerium seine Pläne vor allem mit der Einführung des Debt-to-Equity-Swap bewirbt. Dabei sollen Gläubiger von Pleitefirmen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens ihre Forderungen gegen Anteile am schuldnerischen Unternehmen eintauschen können. „Debt-to-Equity-Swaps sind vor allem etwas für Insolvenzen von Grußunternehmen. Leider werden im Moment solche Instrumente diskutiert, die nur für diese Spezialfälle brauchbar sind“, sagt Flöther, der auch dem Ausschuss Insolvenzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer vorsitzt. „Die neuen Instrumente werden wahrscheinlich erst mal bei Großverfahren getestet“, erwartet auch der Düsseldorfer Insolvenzrechtler Horst Piepenburg.
Debt-to-Equity-Swaps sind nach Ansicht von Lucas Flöther „kein Wundermittel“. „Kleinen und mittleren Unternehmen, die Geldforderungen zumindest anteilig durchsetzen wollen und müssen, bringt das wenig. Die meisten mittelständischen Gläubiger haben kein Interesse daran, Anteilseigner eines insolventen Geschäftspartners zu werden.“ Sie wollen lieber Bargeld sehen, um am Ende nicht auch noch selbst in die Pleite gerissen zu werden. Der Swap, so Anwalt Flöther, sei eher etwas für die großen Gläubiger mit langem Atem – wie ihn etwa Banken haben. Wichtiger als Debt-to-Equity-Swaps sei, dass andere Reformpunkte in der Insolvenzrechtsreform umgesetzt würden – so etwa „neue Regeln, die verhindern, dass einzelne Gläubiger Insolvenzpläne torpedieren“, lobt Flöther. Sanierungen scheiterten in der Vergangenheit oft daran, dass einige Gläubiger sich gerichtlich weigerten, auf einen wesentlichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Künftig sollen Gläubiger nur noch unter engeren Voraussetzungen klagen können.

Thoralf Schwanitz, Andreas Kurz | Impuls


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